Kündigung

 

Es besteht eine Vielzahl von Kündigungsgründen. Ob eine Kündigung auch Erfolg hat oder gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, hängt in erster Linie von den einzelnen Umständen des Sachverhalts ab.

 

Sowohl für die Durchsetzung einer Kündigung als auch für die Abwehr einer Kündigung sind zwei Dinge maßgeblich

  • eine frühzeitige Rechtsberatung,
  • die genaue Kenntnis der Rechtsprechung.

Bei einer berechtigten Kündigung zum Beispiel aufgrund nicht gezahlter Mieten oder eines Zahlungsverzuges besteht gesetzlicher Kündigungsschutz für den Mieter, der den Verlust der Wohnung verhindern kann.

 

Die Kündigungsschutzvorschriften finden jedoch nicht automatisch Anwendung, sondern der betroffene Mieter muss diese kennen und geltend machen. 

 

Auch hier gilt:

 

Jede Kündigung ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Nur ein Gericht kann bestimmen, dass eine Kündigung wirksam ist und die Wohnung geräumt werden muss.

 

Eine gerichtliche Entscheidung ist im Fall des Unterliegens gravierend und auch mit hohen Kosten verbunden. Dementsprechend ist eine frühzeitige und kompetente Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

 

Kündigung bei Eigenbedarf



Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:

 

 " Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes"

 

und damit das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung dem Eigentum des Vermieters gleichgestellt.

 

Mit dieser Entscheidung werden die Mieterrechte erheblich gestärkt. Die Gerichte müssen bei der Prüfung einer Eigenbedarfskündigung den beiderseitigen Eigentumsschutz beachten.

 

Weitere Konsequenz aus dem Urteil ist, dass für die Mieter nunmehr die Möglichkeit besteht, gegen Urteile, die den Eigenbedarf des Vermieters bejaht haben, Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.

 

Kündigung bei Umwandlung in Eigentumswohnung


Der Kündigungsschutz wird für Mieter von in Eigentumswohnungen umgewandelter Mietwohnungen wird für Berlin einheitlich auf zehn Jahre festgesetzt. Durch die ab dem 1.10.2013 geltende Kündigungsschutzklausel-Verordnung kann sich ein Wohnungserwerber bei einer Kündigung auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nummer 2 und 3 BGB erst nach Ablauf von zehn Jahren berufen.

 

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