Modernisierung

 

Nach § 555b BGB kann der Vermieter von dem Mieter die Zustimmung zu der geplanten Modernisierung verlangen, wenn er bauliche Maßnahmen durchführt,

 

  • durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  •  durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung vorliegt,
  • durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  • durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert werden,
  • die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, oder
  • durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

 

Der Vermieter muss dem Mieter grundsätzlich drei Monate vor Beginn der geplanten Modernisierung deren

  • Umfang und Beginn,
  • die voraussichtliche Dauer
  • und die zu erwartende Mieterhöhung

mitteilen.

 

Die Ankündigung der Modernisierung muss so ausführlich sein, dass der Mieter die Auswirkungen auf seine Wohnung prüfen kann.

 

Der Vermieter muss zum Beispiel vor der Modernisierung angeben, wo genau und wie viele Heizkörper für den Einbau einer Zentralheizung vorgesehen sind, wie die Leitungen verlaufen und wo Wanddurchbrüche vorgenommen werden sollen.

 

Bei Maßnahmen zu Energieeinsparungen müssen vom Vermieter nachvollziehbare Einzelheiten mitgeteilt werden.

 

Der Vermieter kann die Miete so um jährlich 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten der Modernisierung erhöhen.

 

Es bestehen jedoch auch hier zahlreiche - durch die Rechtsprechung geprägte - Ausnahmen zum Beispiel hinsichtlich der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen und etwaiger Härtegründe auf Seiten des Mieters.

 

Die Rechtsprechung im Mietrecht zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen ist sehr umfangreich. Eine frühzeitige Beratung durch ein Rechtsanwalt kann Ärger und Kosten ersparen.



 

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